Energiepreispauschale im Sportverein
Info rund um die EPP-Einmalzahlung
Muss der Sportverein die Energiepreispauschale (EPP) auszahlen? Haben Übungsleiter Anspruch darauf? Und falls ja unter welchen Voraussetzungen? Fragen stellen sich im Zusammenhang mit der gesetzlich festgelegten Energiepreispauschale.
Es ist so: Die Energiepreispauschale ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes 2022. Sie richtet sich an Bevölkerungsgruppen, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung ihrer Einkünfte entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung stark belastet sind. Durch eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro (brutto) sollen sie gezielt entlastet werden. Arbeitnehmer*innen erhalten die Energiepreispauschale von ihrem/r Arbeitgeber*in. Daher sind auch Sportvereine unter Umständen verpflichtet, die Pauschale auszuzahlen. Mehr dazu. (Quelle LSB NRW)